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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 2 M 12/09
Rechtsgebiete: AufenthG, BGB, GG, PStG
Vorschriften:
AufenthG § 60a Abs. 2 | |
BGB § 1309 | |
GG Art. 6 Abs. 1 | |
PStG § 5a |
2. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn ein Ehefähigkeitszeugnis erteilt worden ist oder von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht befreit wurde.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ihre Abschiebung wegen einer bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen auszusetzen, zu Recht abgelehnt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse. v. 01.02.2006 - 2 M 215/05 -, Juris, u. v. 05.02.2008 - 2 M 18/08 -) löst ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet. Es beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll, Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthalt erlaubt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit: Beschl. v. 02.10.1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130, m. w. N.).
Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen, und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 [67]). Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht; deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts befreit worden ist (vgl. Beschlüsse v. 01.10.2004 - 2 M 554/04 -, v. 15.09.2006 - 2 M 290/06 -, u. v. 05.02.2008, a. a. O.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.02.2007 - 3 S 5.07 -, AuAS 2007, 114; BayVGH, Beschl. v. 19.09.2005 - 24 CE 05.2526 -, Juris).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin (noch) nicht vor. Vielmehr sollten nach der telefonischen Mitteilung des Standesamts W. vom 29.12.2008 erst die Unterlagen für die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses am folgenden Tag an das Oberlandesgericht versandt werden.
Soweit andere Gerichte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.05.2006 - 3 BS 61/06 - AuAS 2006, 242; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 Bs 28/07 -, 2007, AuAS 2007, 148) es für das "unmittelbare Bevorstehen der Eheschließung" unter Hinweis auf Nr. 30.0.6. der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG genügen lassen, wenn dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen und es diese an den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar obliegt dem Standesbeamten gemäß § 5a Satz 1 PStG die Vorbereitung der Befreiungsentscheidung; dazu hat er die notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern. Diese Vorschrift hat aber nur den Zweck, das Befreiungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Standesbeamte kann einen Befreiungsantrag sachgemäßer formulieren und begründen als ein rechtsunkundiger Ausländer; er ist als die "fallnähere" Behörde zur Tatsachenermittlung eher imstande als der Präsident des Oberlandesgerichts (vgl. Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 5a PStG, RdNr. 9). Gleichwohl kann die Entscheidung des OLG-Präsidenten nicht als bloße Formalie angesehen werden. Ihm obliegt letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1309 RdNr. 13). Der Standesbeamte muss zwar alle rechtserheblichen Tatsachen so weit wie möglich aufklären; ihm obliegt es aber nicht, die Erfolgsaussichten des Befreiungsantrags im Einzelnen nachzuprüfen (Hepting/Gaaz, a. a. O., RdNr. 12). Die Weiterleitung der Unterlagen an den OLG-Präsidenten begründet zwar eine - mehr oder weniger hohe - Wahrscheinlichkeit, dass die beantragte Befreiung erteilt wird. Solange dessen Entscheidung, die nach der Mitteilung des Standesamts vom 29.12.2008 erfahrungsgemäß 5 bis 8 Wochen nach Weiterleitung der Unterlagen ergeht, noch aussteht, kann aber nicht angenommen werden, dass die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.02.2008, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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